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„Wer ohne Schuld ist der werfe den ersten Stein.“
(Die Bibel, Johannes 8.9)
Bei Berührung mit einer strafrechtlichen Angelegenheit, ist eine kompetente und schnelle rechtliche Beratung unerlässlich.
Darum sollten Sie sofort mit uns in Kontakt treten, wenn Sie gerichtliche oder polizeiliche Post erhalten haben. Dies gilt besonders bei Vorgängen mit kurzen Fristen wie zum Beispiel Vorladungen zur Vernehmung bei der Polizei oder der Zustellung einer Anklageschrift/eines Strafbefehls. Wir handeln in Ihrem Fall unverzüglich und fokussieren uns gemeinsam mit Ihnen auf eine lösungsorientierte Verteidigungsstrategie. Verlieren Sie keine Zeit und kontaktieren Sie unsere Kanzlei.
Auch bei Situationen die sofortige Hilfe nötig machen stehen wir Ihnen über unsere Notfallnummer:
0174 2401614
rund um die Uhr zur Verfügung. Besonders beim unmittelbaren und unvorhersehbaren Umgang mit Ermittlungsbehörden, wie zum Beispiel einer häuslichen Durchsuchung oder einer spontanen Vernehmung sollten Sie stets eine Aussage verweigern, bis Sie mit Ihrem Rechtsbeistand Rücksprache gehalten haben.
Kontaktieren Sie uns gerne für eine vertrauliche Beratung
und professionelle Unterstützung.
FAQ zum Strafrecht
Sehen Sie sich erstmals mit dem Strafrecht konfrontiert, so ist es ohne Zweifel völlig natürlich sich überforder, vielleicht sogar unfair behandelt zu fühlen, wenn Polizei, Staatsanwaltschaft oder das Gericht mit langen rechtlichen Ausführungen, Gesetzesverweisungen und teils schwer abgrenzbaren rechtlichen Begrifflichkeiten auf Sie zukommt. Daher ist es immer ratsam sich eine ganz allgemeine Übersicht über die grundlegenden Begriffe und Rechte zu machen, die Sie in einem Strafverfahren betreffen können. Als zweiten Schritt sollten Sie sich mit diesem Grundverständnis auf die Suche nach einem Strafverteidiger machen.
Die Antworten auf die hier beantworteten Fragen sind allerdings nur allgemein gehalten und stellen keine Rechtsberatung für den konkreten Fall dar! Sollten Sie ein strafrechtliches Problem haben, klären wir Ihre Fragen und Ihre konkrete Situation gerne im Rahmen eines Erstgesprächs.
Muss ich als Beschuldigter zu einem Vernehmungstermin erscheinen?
Das kommt ganz darauf an, ob es sich um eine Vernehmung durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft handelt. Bei der polizeilichen Vernehmung müssen Sie nicht zwingend erscheinen. Anders sieht das hingegen aus, wenn es um die Vernehmung beim Staatsanwalt oder dem Ermittlungsrichter geht. Wenn Sie diesem Termin fernbleiben, müssen Sie damit rechnen, zwangsweise vorgeführt zu werden. Darüber hinaus würden Sie sich mit diesem Verhalten auch aus psychologischer Sicht keinen Gefallen tun, sondern die Situation ggf. unnötig verschärfen. Aber auch hier wieder der Rat: erscheinen Sie nicht ohne Ihren Strafverteidiger.
Muss ich mich während der Vernehmung zur Sache äußern?
Nach der Strafprozessordnung steht jedem Beschuldigten das Aussageverweigerungsrecht zu. Der Beschuldigte muss explizit darauf hingewiesen werden, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder sich schweigend zu verteidigen. Aus der schweigenden Verteidigung dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Auch wenn Sie vielleicht geneigt sind, Angaben machen zu wollen, da Sie sich ja nichts haben zuschulden kommen lassen, raten wir Ihnen dazu, vom Schweigerecht Gebrauch zu machen. Erst nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt sollten Sie sich dann wohlüberlegt zur Sache äußern. Unüberlegte Aussagen können schnell zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Diese Ausführungen können aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es grundsätzlich nicht ratsam ist, ohne Verteidiger zu einem Vernehmungstermin zu erscheinen.
Mir droht die Festnahme/ Verhaftung, was sollte ich tun?
Festnahme und Verhaftung sind einschneidende Ereignisse. Die rasche Hinzunahme eines Verteidigers, ist dringend geboten! Drängen Sie unbedingt darauf, einen Anwalt anrufen zu dürfen, denn Sie haben Anspruch darauf! Lassen Sie sich auch nicht davon beeinflussen, wenn es z. B. heißt, dass wegen Wochenende oder Feiertag ohnehin kein Anwalt erreichbar sei. Die Notrufnummer der Kanzlei Pillado lautet: 0174 2401614
Wann muss ich mit einer Hausdurchsuchung rechnen?
Die zulässigen Zeiten einer Hausdurchsuchung sind gesetzlich in der Strafprozessordnung geregelt. Grundsätzlich sollte die Hausdurchsuchung nicht zur Nachtzeit stattfinden. Nach der letzten StPO Reform gilt als Nachtzeit einheitlich der Zeitraum vom 21:00 Uhr abends bis 06:00 Uhr morgens. Die Durchsuchung ist nach § 102 StPO statthaft, bei jemandem, der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist. Dann kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie der eigenen Person und der Ihnen gehörenden Sachen vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Die Durchsuchung ist auch zum Zweck der Ergreifung, sprich Festnahme oder Verhaftung, zulässig.
Bin ich verpflichtet, mich in der Hauptverhandlung zu äußern?
Nein, auch in der Hauptverhandlung haben Sie das Recht, sich nicht zu den Vorwürfen zu äußern. Genauer: Der Richter ist dazu verpflichtet, Sie als Beschuldigten darauf hinzuweisen, dass es Ihnen nach dem Gesetz freisteht, sich zu den Tatvorwürfen zu äußern oder zu schweigen. Einzig die Fragen zur Identitätsfeststellung Ihrer Person müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten. Sie können sich auch über Ihren Verteidiger zur Sache äußern.
Wann besteht die Möglichkeit, eine Strafe zur Bewährung auszusetzen?
Freiheitsstrafen von unter einem Jahr werden in der Regel unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt. Selbst wenn Sie als Angeklagter zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt werden, besteht die Möglichkeit, diese zur Bewährung auszusetzen. Voraussetzung ist eine sogenannte „günstige Sozialprognose“. Mit anderen Worten: Der Richter muss davon überzeugt sein, dass Sie künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit ein straffreies Verhalten aufweisen und nicht weitere Straftaten zu erwarten sind. Aspekte wie Ihre Persönlichkeit und Ihre Lebensverhältnisse spielen hierbei eine wichtige Rolle und werden von den Richtern bzw. dem Richter berücksichtigt. Auch hier ist es wichtig, dass ein im Strafrecht erfahrener Rechtsanwalt mit Ihnen zusammen die entscheidenden Argumente erarbeitet, um das Gericht davon zu überzeugen, Ihnen eine günstige Sozialprognose zu erteilen. Ab Freiheitsstrafen von über zwei Jahren ist keine Bewährung mehr möglich.
Ab wann gelte ich als vorbestraft und wann werde ich im Bundeszentralregister (BZR) geführt?
Sofern Sie einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurden, wird dies im Führungszeugnis eingetragen. Dann gelten Sie als vorbestraft. Jede strafrechtliche Verurteilung wird im Bundeszentralregister eingetragen. Ermittlungsverfahren gegen Sie, die eingestellt wurden, landen hingegen nicht im BZR. Da Vorstrafen im polizeilichen Führungszeugnis Einfluss auf das berufliche Vorankommen haben können, wird Ihr Anwalt immer versuchen, einen Freispruch zu erzielen oder eine Strafe, die nicht im Führungszeugnis eingetragen wird.
Wann erhält man einen Strafbefehl?
Der Erlass eines Strafbefehls kommt in Betracht, wenn es sich um geringere Vergehen handelt und Staatsanwaltschaft und Gericht eine Hauptverhandlung für nicht notwendig erachten. Zudem steht ein Strafbefehl einem rechtswirksamen Urteil gleich, so dass es auch im Führungszeugnis eingetragen wird. Ein Strafbefehl ist ein Schreiben, das Ihren Strafvorwurf und die für diesen auferlegte Strafe oder Auflage aufführt. Wichtig ist: Ein Strafbefehl wird automatisch wirksam, wenn gegen diesen nicht binnen 2 Wochen Einspruch eingelegt wird – ignorieren Sie also einen Strafbefehl, so wird dieser unwiederbringlich rechtskräftig.