PILLADO
RECHTSANWÄLTE
HERZLICH
WILLKOMMEN
Schön, dass Sie den Weg zu unserer Kanzlei gefunden haben. In meinen mehr als 25 Jahren Berufserfahrung als Rechtsanwalt habe ich festgestellt, dass die Rolle des Anwaltes auch die des Beraters in besonderen Lebenslagen umfasst.
Der Klient strebt stets nach einer Lösung, die oft damit beginnt, die richtigen Worte zu finden, um die Situation zu umschreiben. Dabei stehe ich Ihnen unterstützend zur Seite, indem ich behutsam Fragen stelle und beharrlich „mit Neugier“ die Umstände der Situation hinterfrage, da nur der Klient seine Lage wahrhaftig kennt.
Durch diese detaillierte Situationsanalyse wird sichtbar, was erforderlich ist und welche Wege zur Lösung führen können.
– Ihr Marcelo R. Pillado
Lösungsorientiert beraten, bedeutet lösungsorientiert begleiten.
KANZLEI PILLADO – 2024
FACHGEBIETE
KANZLEI PILLADO
Unser Rechtssystem kann Situationen mithilfe von Rechtsnormen klären, doch ich verstehe, dass dies nicht immer das eigentliche Problem löst. Es ist ein wichtiger Teil des umfassenden Problemlösungsprozesses, ihre Position als Klient zu klären, zu stärken und schlussendlich effektiv zum Recht zu verhelfen. Das ist eins der leitenden Prinzipien in meiner Tätigkeit als Jurist.
Die Anwendung des Rechts bezieht sich auf konkrete, facettenreiche Lebenssituationen, weshalb es von großer Bedeutung ist, als Jurist über das rein technische Spektrum hinauszublicken. Mein langjähriger Aufenthalt in unterschiedlichen Ländern und Kulturen sowie meine Erfahrungen als Dozent im medizinischen Ausbildungsbereich und meine Tätigkeit als Kunsttherapeut haben mir dabei wichtige Erkenntnisse und Einblicke verschafft.
Ich freue mich darauf, Sie kennenzulernen, und stehe Ihnen gerne bei allen Rechtsangelegenheiten zur Seite.
Eintragung in die Liste der Berufsbetreuer bei der Stadt Bielefeld
Gründung der Kanzlei Pillado Rechtsanwälte in Bielefeld
Kooperation mit ALCAZAR Rechtsanwälte in Malaga, Spanien
Kooperation mit der Anwaltskanzlei Joan Miró im Fürstenstaat Andorra
Dozent für Kunsttherapie im Institut FARBE in Barcelona, Spanien
Abschluss des Studiums Kunsttherapie mit Diplom am Institut für humanistische Kunsttherapie in Zürich, Schweiz
Berater eines Familie Office im Fürstenstaat Andorra
Geschäftsführer der Firma Rolland Consulting im Fürstenstaat Andorra
Studium der Kunsttherapie an der Universität Barcelona
Geschäftsführer eines Unternehmens in Madrid, Spanien
Dozent Jura am Oberstufenkolleg der Universität Bielefeld
Dozententätigkeit für Rechtskunde Klinikum Minden
Gründung der Anwaltssozietät Hesse & Pillado und Rahden, NRW
Referendariat am Landgericht Bielefeld – 2. Staatsexamen Assessor Iuris
Studium der Rechtswissenschaften – Dipl. Jur.
Studium Lehramt Musik- und Sozialwissenschaften
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
Muss ich immer einen Anwalt beauftragen?
Vor Gericht und gegenüber den Behörden sind Sie ganz grundsätzlich dazu berechtigt, im eigenen Wege Erklärungen abzugeben und Ihre Sachen selber zu umsorgen. Die kurze Antwort lautet also: Nein, sie müssen nicht immer einen Anwalt beauftragen. Jedoch gelten, wie so oft im Recht, auch hier Ausnahmen zu dieser Regel. Es gibt Verfahren, in denen gilt „Anwaltszwang“ – diese Prozesse bezeichnet man auch „Anwaltsprozesse“. Für diese ist nach dem Gesetz notwendig, dass Sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Beispielhaft sind hierbei zum Beispiel alle Verfahren bei den Landgerichten und bei allen weiteren – höheren – Instanzen zu nennen. Aber auch manche Familiensachen vor den Amtsgerichten, wie zum Beispiel Scheidungen, können vertretungspflichtig sein.
Ob nun eine Pflicht zur Vertretung besteht, oder nicht: Seltenst erleiden Sie einen Nachteil dadurch, dass Sie sich zumindest eingangs durch einen Rechtsanwalt beraten lassen – auch wenn Sie im Anschluss an diese Erstberatung das Verfahren aus eigener Hand zu führen gedenken.
Was kostet ein Anwalt?
Was die anwaltliche Tätigkeit am Ende für Sie für Kosten generiert, ist auch hier immer vom Einzelfall abhängig.
Ins Gewicht fallen hierbei beispielhaft Faktoren wie:
- bei welchem Gericht sind die Sachen anhängig? (Amtsgericht, Landgericht etc.)
- über wie viele Instanzen läuft bzw. in welcher Instanz befindet sich das Verfahren?
- haben Sie einen Anspruch auf Prozesskosten-/ Verfahrenskostenhilfe?
- haben Sie eventuell sogar einen Anspruch auf einen gerichtlich bestellten Pflichtverteidiger?
- Haben Sie eine gesonderte Vergütungsabsprache mit Ihrem Rechtsbeistand getroffen?
Der Rechtsanwalt rechnet seine Tätigkeit stets nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Dieses führt in einem langen Verzeichnis alle möglichen Verfahrensarten, Verfahrensabläufe, Verfahrensabschlüsse und Tätigkeiten auf, die ein Anwalt für Sie übernehmen kann und wie diese sich abrechnungstechnisch am Ende niederschlagen. In Zivilsachen orientieren sich die Kosten häufig am so genannten Streitwert – also dem Wert, über den im Verfahren gestritten wird bzw. der Streitigkeit zugerechnet wird.
Neben den Anwaltskosten stehen besonders auch die Gerichtskosten. Auch hier hängt es vom Einzelfall ab, wem diese Kosten am Ende zur Last gelegt werden – Ihnen oder der Gegenseite.
Haben Sie Fragen zu den Kosten, die auf Sie zukommen, so wird man Sie transparent beraten können, auch wenn exakte Bezifferungen zu Beginn eines Mandats unmöglich sind, so können Sie zumindest einen Eindruck darüber gewinnen, in welcher Größenordnung sich die Kosten zum Ende des Verfahrens befinden werden.
Habe ich einen Anspruch auf PKH (Prozesskostenhilfe)?
Die sogenannte Prozesskostenhilfe stellt eine finanzielle Unterstützung bei dem Bestreiten Ihrer Rechtsangelegenheit dar – dies soll allem voran sicherstellen, dass auch Personen mit einem begrenzten Budget Ihre Rechte vor deutschen Gerichten effektiv verteidigen können. Prozesskostenhilfe erhalten Sie auf Antrag vom für Ihre Sache zuständigen Amtsgericht. Wie bei allen behördlichen Anträgen ist es auch hier Ihre Verpflichtung die Informationen beizubringen, die für die Entscheidung notwendig sind. Diese sind hier:
Die Erfolgsaussichten Ihrer beabsichtigten Rechtsverfolgung
Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Zum einen darf Ihr rechtliches Begehren nicht nur mutwillig sein und zumindest eine teilweise Chance auf Erfolg haben – dies wird vorab in aller Kürze durch eine Richterin oder einen Richter geprüft. Ferner müssen Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es nicht zulassen, dass Sie den Prozess mit eigenen Mitteln tragen können – wie die Berechnung im Einzelnen erfolgt ist nicht immer einfach und richtet sich meist nach Ihrem netto Einkommen abzüglich bestimmter Verbindlichkeiten wie zum Beispiel Steuern, Wohnkosten und etwaiger Freibeträge. Nach Abzug dieser Gelder von Ihrem Einkommen erhalten Sie einen Wert, der Ihr sogenanntes „einzusetzendes Einkommen“ ergibt. Zur Höhe des einzusetzenden Einkommens gibt es nunmehr zwei mögliche Ergebnisse:
- Ihr Einkommen mit Abzügen übersteigt nicht 20,00 Euro
Ist dies der Fall, so wird Ihnen ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
- Ihr Einkommen mit Abzügen übersteigt 20,00 Euro
Ist dies der Fall, so wird Ihnen Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung gewährt – die zu Zahlenden Monatsraten ergeben sich aus dem Gesetz – § 115 II ZPO – und beträgt die Hälfte des einzusetzenden Einkommens. Haben Sie zum Beispiel 100,00 Euro einzusetzendes Einkommen, so beträgt die Rate, die Sie auf die Prozesskostenhilfe zahlen müssen, 50,00 €.
Die Prozesskostenhilfe, wenn gewährt, umfasst jedoch in keinem Fall die Anwaltskosten der Gegenseite – werden Ihnen diese Kosten vom Gericht zum Ende des Verfahrens auferlegt, so müssen Sie diese in Gänze tragen.
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe finden Sie auf der Seite der Justiz NRW unter:
https://www.justiz.nrw/BS/formulare/prozesskostenhilfe/index.php
Ebenso finden Sie den Informationsflyer zur Prozesskostenhilfe unter:
WAS UNSERE KUNDEN SAGEN